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   BGH, 28.02.1956 - 1 StR 564/55   

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BGH, 28.02.1956 - 1 StR 564/55 (https://dejure.org/1956,6069)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1956 - 1 StR 564/55 (https://dejure.org/1956,6069)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1956 - 1 StR 564/55 (https://dejure.org/1956,6069)
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  • BGH, 19.04.1951 - 4 StR 90/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 564/55
    Es ist vielmehr an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 115, 117) [BGH 19.04.1951 - 4 StR 90/50] festzuhalten, wonach eine Strafe dann im Sinne des § 44 StGB gemildert ist, wenn der Tatrichter von dem umfassenden , durch § 44 nach unten erweiterten Strafrahmen ausgeht.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. BGHSt 1, 115, 117) [BGH 19.04.1951 - 4 StR 90/50] ist eine Strafe auch ohne Unterschreitung der etwaigen für das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Mindeststrafe dann im Sinne des § 44 StGB gemildert, wenn der Tatrichter von dem umfassenden , durch § 44 nach unten erweiterten Strafrahmen ausgeht.

  • BGH, 08.11.1955 - 5 StR 414/55

    Pflicht des Gerichts zur Erkennung auf Eidesunfähigkeit bei einer Verurteilung

    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 564/55
    Hat der Tatrichter dagegen die Strafe nicht ermäßigt, so muß er auf Verlust der Eidesfähigkeit erkennen; dies hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung 5 StR 414/55 vom 8. November 1955 ausgesprochen, der sich der erkennende Senat - unter Aufgabe der in dem Urteil 1 StR 757/54 vom 15. März 1955 (NJW 1955, 997 Nr. 17) für den Meineidsversuch vertretenen Rechtsansicht, daß in solchen Fällen auf Verlust der Eidesfähigkeit erkannt werden könne , - anschließt.
  • BGH, 19.10.1954 - 2 StR 241/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 564/55
    Ist dies der Fall, so darf dem Angeklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl BGHSt 6, 373) die Eidesfähigkeit nicht abgesprochen werden.
  • BGH, 15.03.1955 - 1 StR 757/54
    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 564/55
    Hat der Tatrichter dagegen die Strafe nicht ermäßigt, so muß er auf Verlust der Eidesfähigkeit erkennen; dies hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung 5 StR 414/55 vom 8. November 1955 ausgesprochen, der sich der erkennende Senat - unter Aufgabe der in dem Urteil 1 StR 757/54 vom 15. März 1955 (NJW 1955, 997 Nr. 17) für den Meineidsversuch vertretenen Rechtsansicht, daß in solchen Fällen auf Verlust der Eidesfähigkeit erkannt werden könne , - anschließt.
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